Aufnahmeantrag: Ich beantrage hiermit
meine Aufnahme in die FDP. Ich erkläre, keiner anderen Partei
anzugehören und bin bereit, den Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu
bezahlen.
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Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen
zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als
Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu
6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für
andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind. Für die
ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe
der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt
die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können
Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in
Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren
die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen
Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres
automatisch zu. (Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des
Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und
gilt für das Jahr 2002)
Datenschutz:
Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben
zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei. Nach §3 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 20.12.1990 bedarf dies Ihrer vorherigen
schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf
Mitgliedschaft in der FDP erteilen. Es wird zugesichert, daß Ihre Daten
unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
Hinweise:
Auszug aus der Finanzordnung Dritter Abschnitt: Beitragsordnung
(Beschlossen auf dem a.o. BPT in Mannheim vom 10. - 12. Mai 2002) § 8
Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft
verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig. (2) Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der
Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen
Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines
monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte
zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte
Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur
Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied
nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen
Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende
Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.